Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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len Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm 
zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das 
Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden 
Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand 
angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von 
sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die 
Aufbringung, Andcn, oder Nehmung geschehen ist: 
a) in einem Europaͤischen Hafen oder in einem Europaͤischen Meere oder 
in einem, wenn auch nicht zu Europa gehoͤrenden Theile des Mittel- 
laͤndischen, Schwarzen oder Azowschen Meeres, oder 
b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der gu- 
ten Hoffnung und des Kap Horn, oder 
c) in einem Gewsser jenseits des einen jener Vorgebirge. 
Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Ver- 
sicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Artikel 822.). 
Artikel 866. 
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzuse- 
hen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht 
erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über 
dasselbe zugegangen sind. 
Die Verschollenheitsfrin beträgt: 
1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein Europäi- 
scher Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; 
2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen 
ein nichteuropdischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges 
der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel= und 
Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vor- 
gebirge belegen ist, bei Segel= und Dampfschiffen zwölf Monate; 
3) wenn sowohl der Abgangs= als der Bestimmungshafen ein nichteuropäi- 
scher Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf 
Monate, je nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei 
oder nicht über drei oder mehr als drei Monate betragt. 
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. 
Artikel 807. 
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem 
das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgange Nach- 
richten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem 
die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein 
würde, wenn das Schiff von dem Punkk, an welchem es nach sicherer Nach- 
richt zuletzt sich befunden hat, abgegangen wäre. A 
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