Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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keit  verdient;  se  werden  hiemit  die  Weinberg=
  Besicer  in  den  für  den  Melnbaut
vorzüglich  geeigneten  Gegenden  des  Landes.
aufgefordert,  um  ihres  eigenen  Vortheiles
willen  auf  eine  zweckmäßigere  Wein-Kultur
  ihr  Bestreben  zu  richten.

Besonders  wünschenswerth  ist  es,  daß.
schlechte,  nur  ein  geistloses  Getränbe  gewährende
  Reben-Gattungen  nach  und  nachausgerottet,
  neu  anzulegende  Weinberge,
statt  der  vielerlei,  theils  früher,  theils,
später  reifenden  Traubengattungen,  nur
mit  wenigen  Er  Lage  und  dem  Beden
zusagenden  und  zu  gleicher  Zeit  reisenden.
edlen  Rebesorten  angepflanzt,  vor  der
Weinlese  die  allgemeine  Zeitigung  abgewartet,
  bei  ungleicher  Zeitigung  das  reife  Gewächs
  sorgfältig  ausgelesen,  das  Erzeugniß
  der  belseren  Weinberge  nicht  mit  dem
Gewichs.  aus  den  schlechteren  vermischt,
die  Traubenkämme  abgesondert,  der  Most
nicht  bis  zu  eintretender  Gührung  an  den
Träbern  gelassen,  Wasser  und  andere
fremdartige  Zusähe  entfernt  und  bei  der
Zubereitung  des  Weines  die  größte  Reinlichkeit
  beobachtet  werde.

Denjenigen  Weinbergs-Inhabern,  welche

Fichnel

4  in  Verbesserung  des  Weinbaues  ausden;
  wird  hiemit  im  Allgemeinen
  angemessene  Erleichterung  und  Unterstätzung

  zugesichert,  welche,  je  nach  den-Um#ännn

  in  Abgabe  guter  Rebengat“

tungen  zu  Bestockung  neuer  Weinberge,
Bewilligung  einer  temporaͤren  Zehntfreiheit,
  Befrelung  vom  Kelterbann  oder  anderen
  Bewilligungen  bestehen  kann

Die  Ober,  und  Cameral=  Beamten,  so
wie  die  Orts-Vorsteher  werden  angewiesen,
durch  Belehrung  und  Aufmunterung  der
Weinberg-Besiter  zu  Erreichung  des
Zweckes  mitzuwirken.

Beispiele  verbesserter  Wein-Kultur  und.
Unrerstügzungs-Gesuche  der  Weinberg--Besiter,
  welche  sich  um  die  Verbesserung  des
Weinbaues  verdient  machen,  sind  in  der
Regel  durch  die  Kreis-Regierungen  dem
Ministerium  des  Innern  vorzulegen;  in
dem  Falle  aber,  wenn  die  Gesuche  die
temporähre  Befreiung  von  den  Zehnten  oder
einer  andern  Abgabe  berreffen,  sind  solche
durch  die  Kreis-Finanz-Kammern  bei  dem
Finanz-Ministerium  einzureichen.

Sruttgart  den  16.  Oktober  13:4.

Schmidlin.  Weckherlin.