Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

– 677 — 
Artikel 875. 
Der Versicherte muß dem Wersicherer, wenn dieser die Rechtmaßigkeit 
des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den 
nach Artikel 872. durch die Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der 
Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die 
auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. 
Artikel 876. 
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem 
nach Vorschrift der Artikel 711. und 712. zu ermittelnden Betrage der Repa- 
raturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer 
zur Last fallen. 
Artikel 877. 
Ist die Reparaturunfahigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Ar- 
tikel 444.) auf dem im Artikel 499. vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist 
der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack 
zum öffentlichen Verkaufe zu bringen, und besteht im Falle des Verkaufs der 
Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versiche- 
rungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver- 
kaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Ein- 
gang des Kaufpreises. 
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder- 
lichen Fesistellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen 
Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. 
Artikel 878. 
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorher- 
gehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst 
später erhebliche Schdden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein 
Verschulden unbekannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachtraglich Gebrauch, so muß 
der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosien insoweit besonders 
vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer 
Erlös erzielt worden ist. 
Artikel 879. 
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist 
durch Vergleichung des Brutowerthes, den sie daselbst im beschadigten Zustande 
wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zu- 
stande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter 
verloren sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der 
Betrag des Schadens anzusehen. 
(Nr. 5408) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.