Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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handen sind, so kommt von dem Schaden der im Artikel 864. bezeichnete Ueber- 
schuß in Abzug. 
Artikel 884. 
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines partiellen Ver- 
lustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gruͤndet, daß der Gegen- 
stand, welcher verbodmet oder fuͤr welchen die Havereigelder vorgeschossen oder 
verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder in Folge spaͤterer 
Unfaͤlle nicht megr. genügt. 
Artibel 885. 
Der Versicherer hat den nach den Artikeln 876. bis 884. zu berechnen- 
den Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, 
jedoch unbeschadet der Vorschrift des Artikels 804.; war nicht zum vollen 
Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Artikels 796. nur einen ver- 
häaltnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. - 
Sechster Abschnitt. 
Bezahlung des Schadens. 
Artikel 886. 
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, 
eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. 
Er muß zugleich durch genügende Beldge dem Versicherer darthun: 
1) sein Interesse; 
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt wor- 
den ist; 
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird; 
4) den Schaden und dessen Umfang. 
Artikel 887. 
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte 
sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des 
Vertrages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen 
(Artikel 786.), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen 
hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. 
Artikel 888. 
Als genügende Beläge sind anzusehen im Allgemeinen solche Beläge, 
welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung 
anderer Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 
Cr. 5408.) 1) zum
	        
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