Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 682 — 
Indossamentes kommen die Vorschriften der Artikel 301. 303. 305. zur An- 
wendung. Bei der Versicherung fuͤr fremde Rechnung ist zur Guͤltigkeit der 
ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genuͤgend. 
Artikel 897. 
Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die 
Schadensberechnung (Artikel 886.) ohne Verschulden des Versicherten noch 
nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefaͤhre Ermittelung die Summe festgestellt 
ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last faͤllt, so hat der letztere diese 
Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorlaͤufig zu zahlen, jedoch nicht vor 
Ablauf der etwa fuͤr die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. 
Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in welchem dem Versicherer 
die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels 
von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorlaufige Ermitte- 
lung mitgetheilt ist. 
Artikel 898. 
Der Versicherer hat 
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstel- 
lung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine 
später fesizustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden 
Betrages, · 
2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm 
zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich 
werden, vorzuschießen. 
Siebenter Abschnitt. 
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
Artikel 899. 
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz 
oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun 
die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer 
ubernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem 
verhältnißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung 
zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno). 
Die Vergütung (Ristornogebühr) besieht, sofern nicht ein anderer Betrag 
vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent 
der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber 
die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte 
der ganzen oder des verhaltnißmäßigen Theils der Prämie. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.