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Daurch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der
mittelst Indossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Order
lautet, nicht beruͤhrt.
Artikel 905.
Die Worschriften des Arrikels 904. gelten auch im Falle der Versiche-
rung einer Schiffspart.
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An-
wendung, wenn das Schiff während einer Reise verdußert wird. Anfang und
Ende der Reise bestimmen sich nach Arrikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder
für mehrere Reisen (Artikel 760.) versichert, so dauert die Versicherung im Falle
der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im
nächsten Bestimmungshafen (Artikel 827.).
Zwölfter Titel.
Von der Ver jährung.
Artikel 906.
Die im Artikel 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre.
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1) für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der
guten Hoffnung oder des Kap Honrn erfolgr ist;
2) für die aus dem Zusammensioße von Schiffen hergeleiteten Entschädi-
gungsforderungen.
Artikel 907.
Die nach dem vorsltehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich
ugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den
Keer oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen.
Artikel 908.
Die Verjährung beginnt:
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziffer 4.)
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst= oder Heuerverhalt-
niß endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig
ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft;
jedoch kommt das Recht, Vorschuß= und Abschlagszahlungen zu verlan-
en, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht;
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ab-
lieferung von Gütern und Rbeist-Opeteen (Artikel 757. Jiffer 8. und 10.)
und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Artikel 757. Ziffer 6.) zit
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