Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 684 — 
Daurch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der 
mittelst Indossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Order 
lautet, nicht beruͤhrt. 
Artikel 905. 
Die Worschriften des Arrikels 904. gelten auch im Falle der Versiche- 
rung einer Schiffspart. 
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An- 
wendung, wenn das Schiff während einer Reise verdußert wird. Anfang und 
Ende der Reise bestimmen sich nach Arrikel 827. Ist das Schiff auf Zeit oder 
für mehrere Reisen (Artikel 760.) versichert, so dauert die Versicherung im Falle 
der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im 
nächsten Bestimmungshafen (Artikel 827.). 
Zwölfter Titel. 
Von der Ver jährung. 
Artikel 906. 
Die im Artikel 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. 
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 
1) für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen 
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der 
guten Hoffnung oder des Kap Honrn erfolgr ist; 
2) für die aus dem Zusammensioße von Schiffen hergeleiteten Entschädi- 
gungsforderungen. 
Artikel 907. 
Die nach dem vorsltehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich 
ugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den 
Keer oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. 
Artikel 908. 
Die Verjährung beginnt: 
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziffer 4.) 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst= oder Heuerverhalt- 
niß endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig 
ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; 
jedoch kommt das Recht, Vorschuß= und Abschlagszahlungen zu verlan- 
en, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 
2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ab- 
lieferung von Gütern und Rbeist-Opeteen (Artikel 757. Jiffer 8. und 10.) 
und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Artikel 757. Ziffer 6.) zit 
em
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.