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dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung
der Forderungen wegen Nichtablieferung von Guͤtern mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Abliefe-
rung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch
von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat;
in Ansehung der nicht unter die Jiffer 2. fallenden Forderungen aus
dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziffer 10.)
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem
Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforde-
rungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe
des Tages, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat;
in Anschung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem die Forderung fällig geworden ist.
Artikel 909.
Ferwer verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und
sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Ha-
verei und der Bergungs= und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle
persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Errderungen we-
gen der Ueberfahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abge-
liefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem die Fälligkeit eingetreten ist.
Artikel 910.
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des
Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres,
in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie be-
zinnte wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tegrs, an welchem
ie Verschollenheitsfrist endet.
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Artikel 911.
Eine Forderung, welche nach den Artikeln 900. bis 910. verjährt isi, kann
auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend
gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung be-
reits verjährt war.
(Nr. 5408.) In-