Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung 
der Forderungen wegen Nichtablieferung von Guͤtern mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Abliefe- 
rung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem 
Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch 
von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 
in Ansehung der nicht unter die Jiffer 2. fallenden Forderungen aus 
dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziffer 10.) 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem 
Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforde- 
rungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe 
des Tages, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 
in Anschung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an 
welchem die Forderung fällig geworden ist. 
Artikel 909. 
Ferwer verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht 
nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und 
sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Ha- 
verei und der Bergungs= und Hülfskosten haftenden Forderungen, sowie alle 
persönlichen Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Errderungen we- 
gen der Ueberfahrtsgelder. 
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abge- 
liefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, 
an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. 
Artikel 910. 
Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des 
Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres, 
in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit 
mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie be- 
zinnte wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tegrs, an welchem 
ie Verschollenheitsfrist endet. 
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Artikel 911. 
Eine Forderung, welche nach den Artikeln 900. bis 910. verjährt isi, kann 
auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend 
gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung be- 
reits verjährt war. 
(Nr. 5408.) In-
	        
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