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SK. 7.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und hat die zu dem Zwecke erforderlichen Kontrole-Vorschriften und Instruktio=
nen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1801.
(1. S.) Wilhelm.
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5410.) Gesetz, betreffend die Salzsteuer im Jadegebiete. Vom 1. Juli 18601.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
An die Stelle des in der Anlage l. der Großherzoglich Oldenburgischen
Verordnung vom 20. Dezember 1853., betreffend die Salzsteuer und den Ver-
kehr mit Salz, gedachten Zentner Kölnischen Gewichts tritt in Unserem Jade-
gebiete der Zentner des durch Gesetz vom 17. Mai 1856. (Gesetz-Sammlung
für 1855. S. 545. ff.) und durch die Verordnung vom 2. November 1857.
(Gesetz-Sammlung für 1857. S. 1030.), betreffend die Einführung eines all-
gemeinen Landesgewichts, angeordneten neuen Gewichts.
g. 2.
Die Salzsteuer wird zum Betrage von 124 Silbergroschen für den Zent-
ner des neuen Gewichts in Unserem Jadegebiete erhoben.
C. 3.
Unser Finanzminister und Unser Marineminister sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
(Nr. 5400—5411.) 912 Ur