der Blätter für Rechtsanwendung. 7
keit und Mündlichkeit beruhenden, das Richteramt
von den Fesseln einer allzustrengen Beweistheorie
befrelenden Civilprozeßordnung bereits vorliegt, durch
welche vielleicht auch das im Strafverfahren schon
bewährte Institut der Staatsanwaltschaft einen erweiterten
Wirkungskreis erhalten wird, so ist dadurch
die frohe Aussicht verbürgt, daß eine nicht mehr
ferne Zeit den Kreisen des Königreichs Bayern dießseits
des Rheins die Wohlthaten einer beschleunigten
und dennoch Fründlichen Rechtspflege, deren sich die Bewohner
der Rheinpfalz längst erfreuen, zuführen werde.
In weiterer Ferne steht zwar die Aussicht auf
ein neues Civilgesetzbuch, es wird aber den eifrigen
Bemühungen der mit der Ausarbeitung des Entwurfes
betrauten Kommission, welche bereits mit
einem mmfangreichen Haupttheile fertig geworden ist,
gelingen, diese große und mühevolle Arbeit innerhalb
der Zeit, welche eine solche Aufgabe nothwendig
in Anspruch nimmt, zu bewältigen.
Inzwischen schlingt vielleicht die Vollendung
eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches ein
neues Band der Einigung um alle Stämme des
großen und herrlichen Gesammtvaterlandes.
Unter solchen Umständen und Aussichten darf
unsere Zeitschrift wegen ihres Fortbestandes nicht
verzagen; denn so wenig Dasjenige, was sie bisher
dargeboten hat, ganz und gar entbehrlich werden
wird, wie bereits in Nr. 1 des XIV. Bandes näher
ausgeführt wurde, ebenso wenig wird es ihr für die
Zukunft zur Verfolgung des Zweckes, den sie sich
zur Aufgabe gemacht hat, an Stoff gebrechen, zumal
da, wie die Erfahrung lehrt, auch die sorgfältigst
verabfaßten neuen Gesetze bei ihrer Anwendung
Schwierigkeiten und Zweifel finden, zu deren Abhülfe
die Wissenschaft ihre Hand zu bieten hat. Die
Spalten dieser Zeitschrift bleiben daher für gründliche
Erörterungen sich ergebender Streitfragen und