Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5412.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juni 1861., betreffend die Verleihung des Rechts 
· zur Erhebung des Chausseegeldes auf der Kommunalstraße von Nottuln 
an der Coesfeld-Appelhülsener Staatsstraße bis Havirbeck im Kreise Mün- 
ster an die Gemeinden Nottuln und Havirbeck. 
A. Ihren Bericht vom 10. Juni d. J. will Ich den Gemeinden Nottuln 
und Havmrbeck, im Kreise Münster, gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der von ihnen ausgeführten Kommunalstraße von Noktuln 
an der Coesfeld-Appelhülsener Staatsstraße bis Havirbeck, das Recht zur Er- 
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Stgats-Chaussen 
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte- 
nen E—— über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be- 
treffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Straßen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. - 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. Decker
	        
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