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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 29—
(Nr. 5413.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der
Geiberbesteuer vom 30. Mai 1820. Vom 19. Juli 1801.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, unter Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
K. 1.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer vom Handel erfolgt fortan in drei
Steuerklassen: A. I., A. II. und B.
S. 2.
1) Bei dieser Veranlagung (F. 1.) ist von der mittleren Klasse — A. II. —
ausugehen, in der Art, daß nur die umfangreicheren Geschäfte zur Klasse
"Q dagegen die geringfügigen ur- Klasse B. nach Maaßgabe der nach-
stehend zu 2. und Z3. ertheilten Bestimmungen ausgesondert werden.
2) Die erste Klasse — Klasse A. I. — umfaßt diejenigen Fabrik= und Han-
dels-Unternehmungen, mit Einschluß der Kommissions-, Speditions-,
Agentur-, Bank-, Geld-, Wechsel-, Versicherungs= und Rhederei-Geschäfte,
sowie der auf Vermittelung von Handels= oder Geldgeschäften gerichte-
ten Gewerbe, bei welchen theils nach der Höhe des dazu erforderlichen
Anlage= und Betriebs-Kapitals, theils nach der Erheblichkeit ihres jähr-
lichen Umsatzes auf einen Betrieb von bedeutendem Umfange zu schlie-
ßen ist.
3) In der dritten Klasse — Klasse B. — sind die Handelsgeschäfte der ge-
ringsten Art, mit Einschluß der nicht handwerksmäßigen Anfertigung von
Waaren auf den Kaufs, zu veranlagen, wie diejenigen der Höker, Tröd-
ler, Viktualien-, Obst= und Gemüsehändler und die diesen ähnlichen Ge-
werbe. Wird jedoch ein Gewerbe der zuletzt gedachten Art in einem für
Jahrgang 1861. (Nr. 5413.) . 92 dasselbe
Ausgegeben zu Berlin den 8. August 1861.