— 698 —
dasselbe ungewöhnlich erheblichen Umfange betrieben, so erfolgt dessen
Veranlagung in einer der Klassen A.
Eme im Inlande belegene Fabrik, welche mit dem dazu gehörigen,
örtlich von ihr getrennten Komtoir (Verkaufsstätte) dergestalt in Ver-
bindung steht, daß der Verkauf ausschließlich von dem Komtoir aus statt-
findet, ist mit demselben zusammen nur als ein Geschäft, also nur ein-
mal zu veranlagen, und zwar in demjenigen Rollenbezirk, in welchem sich
das Komtoir (Verkaufsstätte) befindet.
g. 3.
Der Steuer vom Handel unterliegt fortan auch der Betrieb von
) Leihbibliotheken und anderen Leihanstalten;
2) Badeanstalten.
Als steuewiflichige, Badeanstalten werden solche Badeeinrichtungen nicht
angesehen, welche von Gastwirthen oder Zimmervermiethern den Miethern ne-
benbei mit überlassen werden.
K. 4.
Die zur Klasse A. I. G. 2. Nr. 2.) gehörigen Steuerpflichtigen bilden
Steuergesellschaften (§96. 26. ff. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbe-
steuer vom 30. Mai 1820., Gesetz-Sammlung für 1820. S. 147.), deren Steuer-
bezirk in der Regel den ganzen Regierungsbezirk umfaßt.
Die Stadt Berlin bildet einen Steuerbezirk für sich.
K. 5.
Die Steuerbezirke der Klasse A. I. C. 4.) zerfallen je nach der Zahl
und der Bedeutung der in denselben vorhandenen Unternehmungen und Ge-
schäfte der im K&. 2. zu 2. bezeichneten Art in zwei Abtheilungen. Zur ersten
Wtheilung, gebüren die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Breslau, Cöln,
Danzig, Düsseldorf, Königsberg, Liegnitz, Magdeburg, Merseburg, Potsdam,
Stetuin und die Stadt Berlin, zur zweiten Abtheilung die übrigen Regierungs-
ezirke.
g. 6.
Wenn in Beziehung auf Handel und Fabrikation wesentliche Verschie-
denheiten zwischen größeren Theilen eines Regierungsbezirks obwalten, so kann
verseite durch Königliche Verordnung hinsichrlich der Klasse A. I. in zwei oder
mehrere Steuerbezirke (S. 4.) zerlegt werden, welche nicht nothwendig derselben
Abtheilung G. 5.) zuzuweisen find.
Treten wesenkliche Veränderungen in den gewerblichen Verhältnissen ein-
zelner Steuerbezirke ein, so kann deren Versetzung in eine andere Abtheilung
durch Königliche Verordnung bestimmt werden.
K. 7.