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C. 7.
Die Besteuerung findet in den drei Handelsklassen (6#. 1. 2.) nach Mit-
telsätzen: statt.
g. 8.
Für die Klasse A. I. G. 2. Nr. 2.) betraͤgt
a)der Mittelsatz der Gewerbesteuer:
1) in der ersten Abtheilung (F. 5.) 96 Rehlr. jährlich, oder monat-
lich 8 Rehlr.,
2) in der weiten Abtheilung G. 5.) 72 Rthlr. jährlich, oder monat-
lich 6 Rchlr.;
b) der niedrigste Satz: .
in beiden Abtheilungen 48 Rthlr. jaͤhrlich, oder monatlich 4 Rthlr.
Fuͤr Steuerbezirke (F. 4.), in denen die gewerblichen Verhaͤltnisse so un-
günstige sind, daß die Anwendung des Mittelsatzes der zweilen Abtheilung zu
einer unverhältnißmäßig hohen Hesteuerung der Mitglieder der Klasse A. I.
führen würde, kann durch Königliche Verordnung der Mittelsatz bis auf 48 Rthlr.
und der niedrigsie Satz bis auf 24 Rthlr. herabgesetzt werden.
KS. 9.
1) Die Verhheilung der Steuer in der Klasse A. I. unter die Mitglieder
der Steuergesellschaft (I. 4.) wird durch Abgeordnete bewirkt, welche
unter der Leitung eines von der Bezirksregierung für jeden Steuerbezirk
u bestellenden Kommissarius aus der Mitte der Gesellschaft auf drei
ahre gewählt werden.
2) In der Regel sind sieben Abgeordnete zu wählen; jedoch kann der Fi-
nanzminister für einzelne Steuerbezirke, wenn örtliche oder gewerbliche
Verhltnisse solches bedingen, die Zahl der Abgeordneten höher oder nie-
driger festsetzen.
3) Bei der Wahl der Abgeordneten ist zu beachten, daß mindestens Einer
derselben 4 den am höchsten, Einer zu den am niedrigsten zu besteuern-
den Gesellschaftsmitgliedern gehört, und daß zwei aus solchen Mitglie-
dern gewählt werden, welche das Gewerbe im mittleren Umfange be-
treiben.
4) Zugleich mit den Abgeordneten ist für jeden derselben ein Steellvertreter
für Behinderungsfälle nach den für die Wahl der Abgeordneten ertheil-
ten Bestimmungen zu wählen.
5) Ueber die Abgrenzung der Wahlbezirke und das bei den Wahlen zu
beobachtende Verfahren wird das Nähere durch eine von dem Finanz-
minister zu erlassende Anweisung bestimmt.
6) Für die erste Wahl von Abgeordneten der Klasse A. I. bestimmt jede
Bezirksregierung die Personen, welche die Wahl vorhunehmen haben.
7) Wird in einem Steuerbezirk die Wahl von Abgeordneten Seitens der
(Kr. 5413) 92° Gesell-