— 703 —
Für den Betrieb der Schiffahrt mit Dampfschiffen auf Flüssen und Bin-
nengewässern beträgt die Steuer fortan 7 Sgr. 6 Pf. jährlich für gn Perde-
kraft der Dampfmaschinen, es mögen die Oampsschiffe selbst zur Beförderung
von Gegenständen oder zum Schleppen anderer Fahrzeuge verwendet werden.
Flußfahrzeuge, welche durch Oampfschiffe fortbewegt werden, siehen hin-
sichtlich der Besteuerung den Segelschiffen gleich.
5. 20.
Die volle Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt fortan
16 Rthlr. statt 12 Rthlr. jährlich.
· Die Kabinetsorder vom 12. Februar 1831. (Gesetz-Sammlung für 1831.
S. 5.) wegen Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine an Kaufleute und Fabri-
kanten zum Aufsuchen von Waarenbestellungen oder zum Ankauf frachtweise zu
befördernder Waaren findet fortan ohne Unterscheidung je nach der Veranla-
gung in der Handelsklasse A. I. oder A. II. (F. 2. Nr. 2. und 1.) auf alle
Kaufleute und Fabrikanten, hinsichtlich deren die übrigen vorgeschriebenen Er-
fordernisse vorhanden sind, und zwar mit der Maaßgabe Amrendung, daß, so-
fern die bei Berechnung von 12 Rechlrn. für jeden ertheilten Gewerbeschein sich
ergebende Summe die vom stehenden Gewerbe veranlagte Jahressieuer über-
steigt, der überschießende Steuerbetrag erlegt werden muß.
§. 21.
Der Finanzminister ist ermächtigt, in nachstehend bezeichneten Fällen
Steuererleichterungen. zu bewilligen:
1) In solchen Städten der ersten und zweiten Abtheilung, in welchen das
Gewerbe der Bäcker wegen erheblicher Einfuhr von Backwerk oder aus
anderen Ursachen unbedeutender ist, kann für die Fesisetzung der Steuer
der Bäcker mit dem Durchschnittsertrage vom Kopf der Beoblkerung,
beziehungsweise von 10 Silberpfennigen auf 9, 8 oder 74 Silberpfennige
und von 74 Silberpfennigen auf 64, 5 oder 32 Silberpfennige herunter-
gegangen werden. Dasselbe gilt von der Gewerbesteuer der Fleischer in
solchen Städten der ersten und zweiten Abtheilung, in welchen das Flei-
schergewerbe wegen erheblicher Einfuhr von Fleisch oder aus anderen
Ursachen unbedeutender ist.
2) Solchen Handwerkern, welche der Natur ihres Gewerbes nach dasselbe
in lohnender Weise nicht wohl betreiben können, ohne auch außer den
Jahrmärkten ein offenes Lager von fertigen Waaren zu halten oder die
Wochenmarkte ihres Wohnortes zu beziehen, als Holzdrechslern, Seilern,
Topfern u. s. w., kann der Betrieb des Gewerbes steuerfrei gestattet
werden, so lange der Waarenvorrath nicht von erheblichem Umfange ist
und diese Handwerker das Gewerbe nur für ihre Person oder mit Einem
erwachsenen Gehülfen und mit Einem Lehrlinge betreiben.
3) Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen von 16 Rthlrn.
jahrlich G. 20.) kann für gewisse Gewerbsarten, oder in einzelnen Fällen
(Nr. 5413) er-