Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 30 — 
  
(Nr. 5414.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber. lautender Obligationen des 
Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen bis Merr- 
leben, in den Kreisen Mühlhausen und Langensalza, im Betrage von 
100,000 Thalern. Vom 22. Juni 1861. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von dem Verbande zur Regulirung der oberen Unstrut von 
Mühlhausen bis Merxleben beschlossen worden, die zur Regulirung der oberen 
Unstrut und zur Ausführung der damit in Verbindung stehenden Bauten er- 
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Amtrag des Vorstandes jenes Verbandes: zu diesem Zwecke auf jeden In- 
haber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligarionen ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit# des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
100,000 Thalern, „Einmal hundert tausend Thalern“, welche in 100 Apoints 
u 500 Thaler, in 400 Apoints zu 100 Thaler und in’200 Apoints zu 50 Tha- 
fe nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorations- 
kassenbeiträge des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung spätestens vom 1. Juli 1865. ab alljährlich mit mindesiens einem hal- 
ben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Un- 
sere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erthellen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenn'niß zu bringen. 
Jehrgang 1861. (Nr. 5416.) Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1861.
	        
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