Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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jaͤhrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, ge- 
bildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab im Mo- 
nat Juni jeden Jahres, zuerst im DOezember 1864., und die Auszahlung des 
Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 1. Juli des fol- 
enden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ab- 
auf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden un- 
ter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Berrages, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Oiese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Erfurter Amtsblatt und dem Lan- 
gensalzaer und Mühlhauser Kreisblatt. Sollte eines oder das andere der be- 
zeichneren Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sach- 
sen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten isi, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
babe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Verbandskasse . .. .. . . . .. in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Füälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. G. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Langensalza. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. ODoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Vorstande des Verbandes anmeldet und den stattge- 
habten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
Gr. 5414.) 93* Mit
	        
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