Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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staben) Thalker Silbergroschen PBennige bei der 
Verbandskasse z... 
Langensalza, dennn 18. 
Der Vorstand des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut 
von Mühlhausen bis Merrleben. 
(Facsimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn 
dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, 
vom Tage der Falligkeit ab, erhoben wird. 
(Nr. 5415.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Juni 1861., betressend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chausseen 
1) von Schippenbeil nach Domnau, 2) von Domnau nach Friedland, 
3) von Friedland nach Bahnhof Tapiau im Regierungsbezirk Königsberg. 
Na Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau der Chausseen 
1) von Schippenbeil nach Domnau, 2) von Domnau nach Friedland, beide 
im Kreise Fredlam Regierungsbezirk Königsberg, sowie 3) von Friedland 
nach Bahnhof Tapiau durch den Friedlander Kreis und, insoweit die letztge- 
nannte Straße in den Wehlauer Kreis fällt, durch die Stadt Friedland, ge- 
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise, beziehungsweise der Stadt 
Hielan das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
rundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise, 
beziehungsweise der Stadt Friedland, gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straßen das Becht zur Erhebung des Chaussergeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geldeporfe vom 29. Februar 1840. angehäángten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
  
(Kr. ö414—5416.) Der
	        
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