— 711 —
(Nr. 5417.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Juni 1861., betreffend die Genehmigung des von
den Aktionairen der Magdeburger Privatbank in der Generalversamm-
lung vom 20. März 1861. gefaßten Beschlusses wegen Abänderung der
Bestimmungen des F. 61. des am 30. Juni 1856. Allerhöchst bestätigten
Gesellschaftsstatuts.
A. den Bericht vrom 22. Juni d. J. genehmige Ich hierdurch den von den
Aktionairen der Magdeburger Privatbank in der Generalversammlung vom
20. März d. J. wegen Abänderung der Bestimmungen des F. 61. des von
Mir unter dem 30. Juni 1856. bestätigten Gesellschaftsstatuts (Gesetz-Samm-
lung für 1856. S. 637.) gefaßren Beschluß und ermächtige Sie, den mit den
übrigen Beilagen anliegenden, nach diesem Beschlusse abgefaßten Nachtrag zu
jenem Statut nebst diesem Meinem Erlaß durch die Gesetz Sammlung zur öf-
fentlichen Kenntniß zu bringen.
Schlot Babelsberg, den 29. Juni 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. v. Bernuth.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten,
den Finanzminister und den Justizminister.
Nachtrag
zu dem unter dem 30. Juni 1856. Allerhöchst bestätigten
Statute der Magdeburger Privatbank
(Gesetz-Sammlung für 1856. S. 637.).
Die Bestimmungen des H. 61. werden aufgehoben und treten an deren
Stelle nachstehende Bestimmungen:
Vor Ablauf des Privilegll kann außer dem Falle des F. 3. des
Statuts und außer den im F. 28. des Gesetzes vom 9. November 1843.
unter Nr. 1. 4. und 5. vorgeschriebenen Fillen eine Auflösung der Bank
eintreten, wenn eine außerordentliche Generalversammlung der, vier
Wochen vor Berufung dieser letzteren im Aktienbuche eingetragenen Ak-
tionaire, eine solche beschließt. Dieser Beschluß ist jedoch nur dann
rechtsgültig, wenn mindestens zwei Drittheile des Aktienkapirals vertre-
len sind und drei Viertheile dieser vertretenen Stimmen denselben fassen.
Jedenfalls unterliegt dieser Beschluß aber der landesherrlichen Geneh-
migung.
(Nr. 5417—f16.) (Nr. 5418.)