Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 712 — 
(Nr. 5418.) Privilegium wegen Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Duisburger 
Stadt-Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern. Vom 5. Juli 
1861. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordnet sammlung der 
Stadt Duisburg darauf angetragen haben, Behufs Beschaffung der Geldmitrel 
zur Erweiterung der Duisburger Rheinkanal-Anlage eine Anleihe mittelst Aus- 
gabe auf den Inbeaber lautender, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen- 
der und mit Zinskupons zu versehender Stadt-Obligationen aufnehmen zu dür- 
fen, und da sich bei diesem Antrage, weder im Interesse der Kreditoren, noch 
der Stadt Bedenken ergeben haben, so ertheilen Wir zu diesem Zwecke in Ge- 
mäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch 
gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung 
von auf den Inhaber lautenden Duisburger Stadt-Obligationen, zum Betrage 
von Einhundert funfzig tausend Thalern in 300 Stück zu 500 Taler 
„ Die Obligationen sind nach dem anliegenden Schema auszustellen, mit 
fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen, von Seiten der Gläubiger unkündbar, 
von Seiten der Stadt Duisburg aber bis zum Jahre 1903. zu amortisiren, 
wozu jährlich zwei und ein halbes Prozent der Anleihe bestimmt sind. 
Vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen keinerlei Gewährleistung Seitens des Staats bewilligt wird, ist nebst dem 
Schema der Obligationen, der Zinskupons und der zu diesen gehörenden An- 
weisungen (Talon) durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
  
(Schema.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.