Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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saͤmmtlichen dann noch nicht getilgten Obligationen zu kuͤndigen, wogegen den 
Inhabern der Obligationen ein Kündigungsrecht nicht zusteht. 
Die ausgeloosten Obligationen, die etwaige Kündigung sämmrlicher noch 
nicht getilgter Obligationen und der Tag der Rückzahlung werden durch das 
Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Königlichen Regierung zu Düssel= 
dorf, durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Kölnische Zeitung und das 
hiesige Kreisblatt wenigstens drei Monate vor dem Rückzahlungstage öffentlich 
bekannt gemacht. 
Sollte eines oder das andere dieser Blätter eingehen, so bestimmt die 
Stadtverwaltung mit Genehmigung der Koniglichen Regierung zu Düsseldorf 
ein anderes an seine Stelle tretendes. 
Mit dem Ablaufe des, wie vor gesagt, angekündigten Zahlungstages 
hört die Verzinsung des betreffenden Kapirals auf. 
Die Zurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der dem- 
nächst zu vernichtenden Obligation und der nicht verfallenen Zinskupons. In 
Ermangelung letzterer wird deren Betrag vom Kapirale in Abzug gebracht, 
um zur Einlösung der Kupons verwendet zu werden. 
Für die richtige Verzinsung und Tilgung des Kapitals haftet das Ge- 
sammtvermögen und die Gesammteinnahme der Stadt. 
Wenn ausgelooste oder gekündigte Obligationen nicht binnen dreißig Jah- 
ren nach dem Fälligkeitstage zur Sablang prdsentirt, oder als verloren oder 
vernichtet zur Mortifikation nach den unren folgenden Bestimmungen angemel- 
det werden, so erlischt die Zahlungsverpflichrung der Stadt. Solche Obligatio- 
nen sollen bis dahin alle drei Jahre von der Stadtverwaltung durch die oben 
bezeichneten Blätter aufgerufen werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
ebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. 
is 13. mir nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
1) Die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Anleihe= und 
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen 
der Kommission findet jedoch binnen vier Wochen nach der Zusiellung 
der Rekurs an die Königliche Regierung zu Dusseldorf siatt. 
2) Das in dem FK. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte zu Duisburg. 
3) Die in den §#. ö. bis 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch diejenigen Blatter erfolgen, durch welche die ausgeloosten 
Obligationen bekannt zu machen sind. 
4) An
	        
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