Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5419., Allerhoͤchster Erlaß vom 5. Juli 1861., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von der Cöln-Luremburger Bezirksstraße in Roggendorf über 
Mechernich, Breitenbenden, Vussem, Weyer, Jingsheim und Engelgau 
nach Tondorf an der Cöln-Trierer Bezirksstraße im Kreise Schleiden, Rc- 
gierungsbezirk Aachen. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der Cöln-Luremburger Bezirksstraße in Roggendorf über 
Mechernich, Breitenbenden, Vussem, Weyer, Zingsheim und Engelgau nach Ton- 
dorf an der Cöln-Trierer Bezirksstraße im Kreise Schleiden, Regierun öbezirk 
Aachen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Bürgermelsterei Busem 
und den Gemeinden Weyer, Jingsheim, Engelgau und Tondorf das Ex- 
propriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Emnahme der Chausseeban= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden 
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlie-lich der in demselben 
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhe- 
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, unter der Bedingung hier- 
durch verleihen, daß zugleich die künftige chausseemäßige Unterhaltung der 
Chausseestrecke von Roggendor“ nach Mechernich sichergestellt werde, in welchem 
Falle das gedachte Hebungsrecht auch auf diese Strecke Anwendung finden soll. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwäriige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. « 
Berlin, den 5. Juli 1861. 
Wilhelm. 
ov. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5420.)
	        
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