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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 5421.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 31. Juli 1861., betreffend die
Etappen-Konvention zwischen Preußen und Baden. Vom 19. August 1861.
N. die Großherzoglich Badische Regierung sich bereit erklärt hat, der
Koniglich Preußischen Regierung zum Zwecke der Beförderung der aus den
Preußischen Landen nach Rastatt und umgekehrt, sowie der aus den Hohen-
zollernschen Landen nach den übrigen Provinzen der Preußischen Monarchie
und umgekehrt bestimmten Rekruren= und Reserve-Transporte und Truppen-
abtheilungen die erforderlichen Etappenstraßen durch das Großherzogthum Ba-
den zu bewilligen, ill zwischen den beiderseitigen Regierungen nachstehende Ueber-
einkunft verabredet worden.
Artikel 1.
Die Großherzoglich Badische Regierung bewilligt der Königlich Preußi-
schen Regierung zur Deruagun für die aus den Hohenzollernschen Landen nach
anderen Preußischen Gebierstheilen und umgekehrt bestimmten Truppentheile
oder Rekruten= und Reserve-Transporte die nachstehend bezeichneten beiden
Etappenstraßen:
I. in der Richtung von Sturtgart nach Mannheim oder Frankfurt a. M.
über Mühlacker, Bruchsal, Heidelberg und umgekehrt;
in der Richtung von Sigmaringen über Mösskirch, Stockach, Engen,
Donaueschingen, Neustadt, Freiburg nach Mannheim und umgekehrt.
Auf der ersteren Straße erfolgt die Beförderung des durchmarschi-
renden Militairs und der Transporte siets auf der Eisenbahn. Das
Gleiche gilt für die zweite Straße hinsichtlich der Beförderung von Frei-
burg nach Mannheim und umgekehrt.
III. Sodann bewilligt die Großherzoglich Badische Regierung der Königlich
Preußischen Regierung für die von und nach Rasialtt kommenden König-
lich Preußischen Truppen, sofern solche nicht mit der Eisenbahn befdr-
dert werden, folgende drei Etappenstraßen:
Jahrgeng 1861. (Nr. 5421.) 95 a) in
Ausgegeben zu Berlin den 24. August 1861.
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