Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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von Stockach bis Nenzinneeeeeeennnn 1 
von Nenzingen bis Eigeldinen . . . .. 13 
von Eigeldingen bis Aach . ... ............... .. .. .. ...... . . . . 1 
von Aach bis Eienn ... . .. . . . 13 
2 
von Engen bis Hausenrnr . . ... ·................. 2 
von Hausen bis Geisingenn . ... 
von Geisingen bis Pfoheen A 1 
von Pfohren bis Donaueschinennnnnnnn . . . .. ... . . .. 1 
6 
von Donaueschingen bis Hüfinnnng . . ... 1 
von Huͤfingen bis Doͤggingen .. 1 
von Döggingen bis Unnadigen 
von Unnadingen bis Löffinennnn .. 1 
von Loͤffingen bis Roͤthenbach .... . ... . .... ....... .. .. .. .. . .. 1 
von Roͤthenbach bis Neustadt ........ .......... ........ .. . .. . . .. 13 
6 
von Neustadt bis zum schwarzen Baͤren am Titisee 1 
von da zur Post in der Hölll 1 
von da bis Zareeen . . .. 2 
von Zarten bis Ebnet .... ........... . ... .... ................ . .. 
von Ebnet bis Freibrgeg . .. 1 
Wegen der im Artikel 1. unter III. bezeichneten Straßen bleibt die Ver- 
abredung über die Etappen-Hauptorte und deren Dete sowie über die Be- 
rechnung der Entfernungen einem besonderen Uebereinkommen vorbehalten, bis 
zu dessen Zustandekommen die konventionsmäßige Benutzung dieser Straßen 
ausgesetzt ist. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Militairmannschaften sind gehalten, auf keiner 
anderen, als auf der bezeichneten Etappenstraße zu marschiren und nur die in 
Artikel 1. benannten Orte als Etappenorte zu betrachten. Sollte von größeren 
und kleineren Abtheilungen dem zuwidergehandelt werden, so ist davon der Preu- 
Kßischen Militairbehörde Anzeige zu machen, welche die an die Mannschaften ge- 
schehenen Leistungen aller Art Ficht in den zwischen den beiderseitigen Regierungen 
verabredeten Preisen, sondern nach den von den Beamten attestirten Hertllchen 
Kostenpreisen erstatren, sowie allen durch den Marsch entstandenen Schaden 
nach geschehener pflichtmaßiger Abschätzung durch drei Taxatoren vergüren wird. 
Ge. 5421.) 95“ Ar-
	        
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