Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 4. 
Die Brebderzeglih Badische Regierung wird einen Großherzoglichen hoͤ- 
heren Offizier (Stabsoffizier) als Marschkommissair aufstellen, welcher mit den 
Koͤniglich Prensschen Militairkommandos, nämlich dem Königlichen General- 
Kommando des Gardekorps zu Berlin, dem Königlichen General-Kommando 
des IV. Armeekorps zu Magdeburg, sowie des VIII. Armeekorps zu Coblenz, 
dem Gouvernement, ezüglint der Kommandantur von Mainz und der König- 
lichen Regierung zu Sigmaringen, in allen das Quartier-, Verpflegungs= und 
Transportwesen der Königlich Preußischen Truppen betreffenden Beziehungen 
in direkten Verkehr tritt. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die obengedachten Militair= 
Kommandos beziehungsweise Regierung auch ihrerseits anweisen, mit dem Groß- 
herzoglichen Marschkommissair in direkten Verkehr zu treten. 
Der Großherzoglich Badische Marschkommissair vermittelt die Anforderun- 
963 Reklamationen u. s. w. der Königlich Preußischen Militairkommandanten 
ei den Großherzoglichen Civilstaatsstellen und bürgerlichen Behörden und ebenso 
5½7 bei den Königlich Preußischen Militairbehörden, soweit solche Gegen- 
staͤnde nicht wegen besonderer Wichtigkeit oder Unthunlichkeit der Verständigung 
auf den geordneten diplomatischen Weg zu verweisen sind. 
Der Großherzogliche Marschkommissair ordnet die etwa erforderlich wer- 
denden Dislokationen an und setzt die betreffenden Königlich Preußischen Mili- 
tairkommandos von den bestimmten Quartieren in Kenntniß, sowie er auch da- 
für Sorge trägt, daß beim jeweiligen Einrücken Königlicher Truppentheile den 
vorausgehenden Quartiermachern in dem ersiten Etappenorte auf Großherzog= 
lichem Gebiete die Bezeichnung der Marschquartiere für die ganze Route ein- 
gehandigt wird. 
Im Uebrigen ist die Leirung und Besorgung der Einquartierungs-, Ver- 
pflegungs= und Transport-Angelegenheiten, sowie die Erappenpolizei Sache der 
an den Haupt-Etappenorten befindlichen Großherzoglichen Bezirksämter. 
Artikel 5. 
Die Königlich Preußischen Militairmannschaften sind verpflichtet, nach 
demjenigen zum Etappenbezirke gehbrigen Orle zu marschiren, welcher ihnen von 
der Großherzoglichen Etappenbehörde zum Quartiere angewiesen wird. 
Die Vertheilung der Einquartierung rc. in den zum Etappenbezirk ge- 
hörigen Orten hat die in jeder Gemeinde bestehende Einquartierungs-Kommis- 
sion zu besorgen. 
Den nach Rastatt oder von dort nach Sigmaringen bestimmten Preußi- 
schen Transporten ist auf der betreffenden Etappe ein Ruhetag zu *“. 
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