Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 725 — 
sobald Transport drei etappenmaͤßige Fußmaͤrsche unmittelbar zuvor zuruͤck- 
gelegt hat. 
Artikel 6. 
Die Instradirung der Preußischen Militairmannschaften erfolgt auf Grund 
von Marschrouten, welche entweder von dem Königlichen General-Kommando 
des Gardekorps zu Berlin, oder von dem Königlichen General-Kommando des 
IV. Armeekorps zu Magdeburg und des VIII. Armeekorps zu Coblenz, dem 
Gouvernement, bezüglich der Kommandantur don Mainz, oder von der König- 
lichen Regierung zu Sigmaringen ausgefertigt sind. 
Artikel 7. 
In den von den ebengedachten Behörden auszustellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Mannschaften (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten 2c.) und 
Perde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf von Trans- 
portmitteln genau zu bestimmen. 
Die Königlich Preußischen Militairkommandos setzen den Großherzog= 
lichen Marschkommissair rechtzeitig in Kenntniß von der Abmarschzeit und der 
summarischen Stärke der Marschkolonne, damit derselbe die Civilbehörden zeitig 
benachrichtigen könne. 
Bei Detachements unter und bis zu 25 Mann und 25 Pferden ist eine 
Benachrichtigung des Großherzoglichen Marschkommissairs nicht erforderlich, 
sondern es sind nur die bürgerlichen Behörden (Bezirksämter) der geordneten 
Stationsorte direkt durch die * lichen Militairkommandos von dem betreffen- 
den Durchmarsche mindestens drei * vor dem Eintreffen der Mannschaften in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Großherzoglichen Civilbehörden haben sich in allen Fällen, in denen 
etwaige Anstände sich nicht augenblicklich durch persönliches Benehmen mit den 
Kommandanten der marschirenden Truppen beseitigen lassen, der Vermitcelung 
des Großherzoglichen Marschkommissairs zu bedienen. 
Nur bei Truppenbewegungen von 500 Mann und mehr wird die König- 
liche Regierung durch die Königliche Gesandtschaft in Karlsruhe das Großher- 
zogliche Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Ange- 
legenheiren mindestens acht Tage vor dem Einrücken, beziehungsweise Abmarsche 
der Truppen in Kenntniß setzen lassen. 
Bei größeren Truppenmarschen bleibt der Großherzoglichen Regierung 
anheimgestellt, die Königlichen Truppen durch besondere Marschkommissaire oder 
Offiziere begleiten zu lassen. 
(Vr. 5421) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.