Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 8. 
Den auf der Etappenstraße, welche in Artikel 1. unter II. erwähnt ist, 
durchmarschirenden Preußischen Militairs wird ein Ruhetag auf Großherzoglich 
Badischem Gebiete und zwar: 
a) bei dem Marsche von Sigmaringen nach Coblenz zu Donaueschingen und 
b) bei dem Marsche von Coblenz nach Sigmaringen zu Neustadt 
gestattet. 
Artikel 9. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen Mann- 
schaften steht weder auf Quartier noch auf Verpflegung ein Anspruch zu. 
Dagegen werden die durchmarschirenden Mannschaften vom Feldwebel 
(Wachtmeister) einschließlich abwärts und die Militairdiener dieses Grades 
ihrer Marschroute gemäß bei den Einwohnern der zum Etappenbezirk gehörigen 
Ortschaften einquartiert und erhalten auf die Anweisung der Großherzoglichen 
Etappenbehörde die Naturalverpflegung vom Quartierträger. 
Die Offiziere bis zum Hauptmann einschließlich und die Kriegsbeamten 
dieses Ranges werden in Orten, wo sie in den Gasthöfen gegen Bezahlung ein 
angemessenes Unterkommen nicht finden können, gleichfalls bei den Einwohnern 
gegen die im Tarif angegebene Entschddigung einquartiert. 
Sie erhalten in diesem Falle ein Zimmer mit einer ben Ortsverhälenissen 
entsprechenden Einrichlung und mit der erforderlichen Heizung und Beleuchrung, 
außerdem die nothige Unterkunft für den Diener. 
Höheren Offizieren wird für ihre eigene Rechnung ein ihrem Range ent- 
sprechendes Unterkommen verschafft werden. 
Alle Offiziere und Kriegsbeamte mit Offiziersrang, mögen sie einquartiert 
sein oder nicht, haben sich auf eigene Rechnung zu verpflegen. 
Artikel 10. 
Hinsichtlich der Bequartierung und Verpflegung der Mannschaften vom 
Feldwebel oder Wachtmeister einschließlich abwärts und der Militairdiener dieses 
Grades wird Folgendes als allgemeine Regel festgestellt: 
Jeder Mann hat nur den Aufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem erin 
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