Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Artikel 13. 
Die zu dem Truppentransport gehoͤrigen Dienstpferde sind in gesunden 
und gehörig eingerichteten Stallungen unterzubringen. 
Es kann von dem Quartiergeber außer der Stallung nur das zur Rein- 
haltung des Stalles erforderliche Gerchh ohne Vergütung gefordert werden. 
Der entfallende Dünger verbleibt dem Quartiergeber. 
Für Streu und Stallbeleuchtung ist Vergütung zu leisten. 
Artikel 14. 
Die Fourage einschließlich des Streustrohs ist, soweit die Truppen nicht 
damit versehen sind, von den Gemeinden um die ortsüblichen Preise zu liefern. 
Artikel 15. 
Die Fouragerationen werden auf Anweisung der Großherzoglichen Etap- 
penbehörden und gegen vorlaufige Quiktung des Empfängers von dem Leefe- 
ranten an das Königlich Preußische Militalr verabreicht. 
In Faͤllen, wo die Zeit nicht erlaubr, die Fourage aus dem Etappen- 
magazine herbeizuschaffen, diese also von den Gemeinden beschafft werden muß, 
empfängt solche ein Kommandirter des Derachements und besorgt die weitere 
Vertheilung. 
Artikel 16. 
Für kranke, zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf die durch 
die Großherzoglichen Etappenbehörden attestirten Rechnungen vergütet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlagen der Pferde, Schuhen 
und ähnlichen Dingen werden von dem durchmarschirenden Militair nach den 
ortsüblichen Preisen bezahlt. 
Erkranken Militairpferde, so daß von Seiten der Thierärzte deren 
Unterbringung in besondere Stallungen für angemessen und erforderlich erachter 
wird, so leistet das Militair gleichfalls für die Abtretung derselben angemessene 
Vergütung. 
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