Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 729 — 
Artikel 17. 
Die Transportmitttel werden dem durchmarschirenden Militair auf An- 
weisung der Großherzoglichen Erappenbehbrden insoweit verabreicht, als des- 
halb darüber in den Marschromen (Arr. 6.) das Nöthige bemerkt ist. 
Nur diejenigen Mannschaften, welche unterwegs erkrankt sind, können, 
nachdem die Uafähggkeit zu marschiren durch das Zeugniß eines approbirten 
Arztes oder Wundarzees nachgewiesen worden, auf Transportmittel zur weite- 
ren Fortschaffung bis in das nächste Lazarekh Anspruch machen. 
Die Großherzoglichen Amrsärzte, Aerzte und Wundärzte sollen für die, 
erkrankten Militairs auszustellenden Atteste nach Vorschrift der Badischen Me- 
dizinalordnung entschädigt werden. 
Artikel 18. 
Die Großherzoglichen Etappenbehörden werden dafür sorgen, daß die 
nöthigen Transportmiktel zur rechten Zeit esteir werden. Unter Transport- 
mitteln werden nur zweirädrige und vierrddrige Karren und Leiterwagen, an- 
eschirrte Vorspannpferde und in den geeigneten Fällen Reitpferde für die 
Ofbhiere gerechnet. 
Chaisen können nicht verlangt und darf auf Ein Pferd nicht mehr als 
4 bis 5 Zentner gerechnet werden. 
Artikel 19. 
Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder 
Reitpferde für sich requiriren; es sei denn, daß sic sich durch eine schriftliche 
Order des Königlichen kommandirten Offiziers als dazu berechtigt legitimiren 
können. « 
Artikel 20. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis um nächsten gestellt, und die Art der 
Stellung bleibt den Großherzoglichen Landesbehörden gänzlich überlassen. 
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei 
der Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen, dagegen muß von den Be- 
hörden dafür gesorgt werden, daß es an den nöthigen frischen Transportmitteln 
nicht fehle. 
Johrgang 1861. (Nr. 5421.) *96 Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.