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den fuͤr das Großherzoglich Badische Armeekorps hierfuͤr bestehenden Saͤtzen zu
vergüten und die Vorschriften des Militairtransport-Reglements genau ein-
zuhalten.
Das Transport-Reglement für die Beförderung Großherzoglich Badischer
Truppen auf der Eenahn vom 11. Juni 1859. sammt dem eglement wegen
Beförderung entzündlicher militairischer Munition vom 28. Junl 1859. ist zu
diesem Ende der gegenwärtigen Uebereinkunft als Beilage beigegeben.
Artikel 25.
Die Vergütung für Verpflegung der Mannschaft, für gelieferte Fourage
mit Streustroh und Transportmittel, für Beförderung auf der Eisenbahn, so-
wie für sonstige Leistungen und Lieferungen hat jedesmal vor dem Wieder-
abmarsch der Truppen mittelst Baarzahlung zu geschehen.
Die JZahlung wird in der Regel von dem Militair an die Gemeindekasse
und von dieser erst an die einzelnen Quartierträger 2c. geleistet. Diesenigen
Kosten, welche vor dem Abmarsch der Truppen nicht berichtigt werden können,
werden auf Liquidation durch die Königlich Preußische Intendantur des VIII. Ar-
meekorps zu Coblenz zur Zahlung angewiesen.
Artikel 260.
Die Königlich Preaßischen Militairmannschaften, welche nach den Etap-
penstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte der vorstehen-
den Uebereinkunft vollständig unterrichtet und zu deren Befolgung angewiesen
werden.
In etwa vorkommenden Fällen, welche in der gegenwärtigen Ueberein-
kunft nicht vorgesehen sind, sind die bezüglichen Badischen Gesetze und Verord-
nungen maaßgebend.
Artikel 27.
Die Bestimmungen dieser Etappenkonvenion finden gleichmäßige Anwen-
dung für die Fälle, wenn Großherzoglich Badische Truppen veranlaßt sein
sollten, um von einem Punkte des Großherzogthums auf einen anderen zu ge-
langen, den näheren Weg durch das Königlich Preußische Gebiet (die Loe-
zollernschen Lande) einzuschlagen.
Artikel 28.
Die vorstehende Konvention tritt mit dem 15. August 1861. in Kraft;
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