Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 731 — 
den fuͤr das Großherzoglich Badische Armeekorps hierfuͤr bestehenden Saͤtzen zu 
vergüten und die Vorschriften des Militairtransport-Reglements genau ein- 
zuhalten. 
Das Transport-Reglement für die Beförderung Großherzoglich Badischer 
Truppen auf der Eenahn vom 11. Juni 1859. sammt dem eglement wegen 
Beförderung entzündlicher militairischer Munition vom 28. Junl 1859. ist zu 
diesem Ende der gegenwärtigen Uebereinkunft als Beilage beigegeben. 
Artikel 25. 
Die Vergütung für Verpflegung der Mannschaft, für gelieferte Fourage 
mit Streustroh und Transportmittel, für Beförderung auf der Eisenbahn, so- 
wie für sonstige Leistungen und Lieferungen hat jedesmal vor dem Wieder- 
abmarsch der Truppen mittelst Baarzahlung zu geschehen. 
Die JZahlung wird in der Regel von dem Militair an die Gemeindekasse 
und von dieser erst an die einzelnen Quartierträger 2c. geleistet. Diesenigen 
Kosten, welche vor dem Abmarsch der Truppen nicht berichtigt werden können, 
werden auf Liquidation durch die Königlich Preußische Intendantur des VIII. Ar- 
meekorps zu Coblenz zur Zahlung angewiesen. 
Artikel 260. 
Die Königlich Preaßischen Militairmannschaften, welche nach den Etap- 
penstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte der vorstehen- 
den Uebereinkunft vollständig unterrichtet und zu deren Befolgung angewiesen 
werden. 
In etwa vorkommenden Fällen, welche in der gegenwärtigen Ueberein- 
kunft nicht vorgesehen sind, sind die bezüglichen Badischen Gesetze und Verord- 
nungen maaßgebend. 
Artikel 27. 
Die Bestimmungen dieser Etappenkonvenion finden gleichmäßige Anwen- 
dung für die Fälle, wenn Großherzoglich Badische Truppen veranlaßt sein 
sollten, um von einem Punkte des Großherzogthums auf einen anderen zu ge- 
langen, den näheren Weg durch das Königlich Preußische Gebiet (die Loe- 
zollernschen Lande) einzuschlagen. 
Artikel 28. 
Die vorstehende Konvention tritt mit dem 15. August 1861. in Kraft; 
ler. 5421) sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.