Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2. Beim Verluste von nicht deklarirten Sendungen oder beim Abgang 
an denselben wird ein Ersatz von 10 Silbergroschen oder 50 Neukreuzern 
Oesterr. Waͤhr. oder 30 Kreuzern Suͤdd. Waͤhr. fuͤr jedes abhanden gekom- 
mene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. Bei Beschaͤdigungen nicht 
deklarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur bis 
u dem Marximalbetrage von 10 Silbergroschen oder 50 Neukreuzern Oesterr. 
Wahr oder 30 Kreuzern Suͤdd. Waͤhr. fuͤr jedes beschaͤdigte Pfuͤnd erstattet. 
3. Fuͤr Beschaͤdigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben 
die Postverwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene dußerlich er- 
kennbare Beschaͤdigung in unzweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhande- 
nen inneren Beschaͤdigung beziehungsweise dem Abgange steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann 
ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines 
unbeschaͤdigten Inhaltes, sowie dessen gehorige Verpackung vollständig nachge- 
wiesen wird. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Em- 
pfangsbescheinigung des Adressaten begründet bis zumn Gegenbeweise die Ver- 
muthung für den unversehrten Zustand der Sendung. 
4. Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet 
die Postverwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur 
dann Ersatz, wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der 
Post herbeigeführt und die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. 
5. Für Verlusie und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch 
eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt einrtreken, findet ein 
Ersatzanspruch, den Vereins-Postoerwaltungen gegenüber, nicht slatt. Dagegen 
haben bei diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von 
welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den 
Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben 
sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sen- 
dung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, 
seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter 
zu verfolgen. 
6. Den Parteien gegenuber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwal- 
tung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur sofern dieser 
nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten 
zuweist, von letzterem zu erheben. 
Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines hal- 
ben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
7. Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintreten- 
den
	        
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