Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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verlorener 2c. Obligationen getroffen sind, werden für die Zukunft dahin ab- 
geändert resp. ergänzt: 
g. 1. 
Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Zinskupons der Prio- 
ritäts-Obligationen der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft soll 
ein Talon nach dem beigefügten Muster beigegeben werden. 
Die Ausreichung der Kupons erfolgt an den Präsentanten der Talons, 
sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligatio- 
nen bei dem Oirektorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Im Falle solchen Widerspruchs werden die Zinskupons zum Deposito- 
rium des Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden 
Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf 
den Rechtsweg verwiesen. — Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen 
Talon abgedruckt. 
g. 2. 
Verlorene oder vernichtete Talons müssen in Gemäßheit des F. 6. des 
Privilegiums vom 4. März 1850. mortifigirt und in Stelle der mortifzzirten 
Talons neue dergleichen ausgefertigt werden. 
Talomn 
zu der 
mit vier und einem halben Prozent verzinslichen 
rioritäts-Obligation der Magdeburg-Wittenbergeschen 
p 8 Eisenbahngesellschaft gess 
Der PrAsentant dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe ohne 
weitere Prüfung seiner Legitimation vom BHnn .. ... . ... 18. ab bei 
unserer Hauptkasse in Magdeburg zur vorstehend bezeichneten Prioritäs-Obli- 
gation die Serie Zinskupons für die . Jahre 18. bis inkl. 
18.., sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obli- 
ation bei dem Oirektorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen 
ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Zinskupons zum Deposttorium 
des Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden In- 
(Nr. #434—5424.) teressen-
	        
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