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verlorener 2c. Obligationen getroffen sind, werden für die Zukunft dahin ab-
geändert resp. ergänzt:
g. 1.
Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Zinskupons der Prio-
ritäts-Obligationen der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft soll
ein Talon nach dem beigefügten Muster beigegeben werden.
Die Ausreichung der Kupons erfolgt an den Präsentanten der Talons,
sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligatio-
nen bei dem Oirektorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
Im Falle solchen Widerspruchs werden die Zinskupons zum Deposito-
rium des Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden
Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf
den Rechtsweg verwiesen. — Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen
Talon abgedruckt.
g. 2.
Verlorene oder vernichtete Talons müssen in Gemäßheit des F. 6. des
Privilegiums vom 4. März 1850. mortifigirt und in Stelle der mortifzzirten
Talons neue dergleichen ausgefertigt werden.
Talomn
zu der
mit vier und einem halben Prozent verzinslichen
rioritäts-Obligation der Magdeburg-Wittenbergeschen
p 8 Eisenbahngesellschaft gess
Der PrAsentant dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe ohne
weitere Prüfung seiner Legitimation vom BHnn .. ... . ... 18. ab bei
unserer Hauptkasse in Magdeburg zur vorstehend bezeichneten Prioritäs-Obli-
gation die Serie Zinskupons für die . Jahre 18. bis inkl.
18.., sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obli-
ation bei dem Oirektorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen
ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Zinskupons zum Deposttorium
des Stadt= und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden In-
(Nr. #434—5424.) teressen-