Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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teressenten zur Entscheldung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den 
Rechtsweg verwiesen. 
Magdeburg, den n ... 18. 
Direktorium 
der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft. 
(I. S)) N. N. N. N. 
(faksimilirt.) 
  
(Nr. 5424.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Juli 1864., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Stump an der Dünnwald-Dabringhausen-K forst 
höher Bezirköstraße im Kreise Lennep, Regierungsbezirk Düsseldorf, über 
Kesselsdhünn und Bechem nach Spitze an der Mülheim-Wippersürther 
Bezirksstraße im Regierungsbezirk Cöln. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Stump an der Dünnwald-Dabringhausen-Kammerforster- 
höher Bezirksstraße im Kreise Lennep, Regierungsbezirk Düsseldorf, über Kessels- 
dhünn und Bechem nach Spitze an der Mülheim-Wipperfürther Bezirksstraße 
im Regierungsbezirk Cöln genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemein- 
den Dabringhausen und Bechem das Expropriationsrecht für die zu dieser 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu- 
gleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun- 
gen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu- 
satzlichen Vorschriften, wie diese Besiimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehangten Beslimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 22. Juli 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5425.)
	        
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