Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5425.) Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 3,500,000 Rthlr. zum Bau 
der sesten Rheinbrücke bei Coblenz und der dazu gehörigen Anlagen. Vom 
31. Juli 1861. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem durch Uebereinkunft mit Unserer Staatsregierung die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung übernommen, eine feste, für den Eisen- 
bahnverkehr und den gewöhnlichen Landverkehr einzurichtende Brücke über den 
Rhein bei Coblenz nebst einer zu derselben zu rechnenden Eisenbahn von der 
Brücke bis zum Bahnhofe in Coblenz zu bauen, und beschlossen hat, das zu 
den bezeichneten Bauten erforderliche Anlagekapital, wofür ihr bis zum Be- 
laufe von 3,500,000 Thalern die Zinsgarantie des Staates auf Hübr eines 
Satzes von vier und einem halben Prozent durch Gesetz vom 2. Juni 1860. 
gewährt ist, durch eine Prioritäts-Anleihe aufzubringen, wollen Wir der ge- 
dachten Gesellschaft Behufs Erbauung der adkerwahmen Brücke und Bahn- 
strecke, sowie zur Beschaffung der für dieselben erforderlichen Betriebemittel die 
Aufnahme dieser Anleihe bis zur Höhe von 3,500,000 Thalern, geschrieben: 
drei Millionen fünfhundert tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber 
lautender und mit Zinskupons versehener Prioritäts-Obligationen, gestatten und 
in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmens und in Gemäß-= 
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwrtiges Privile= 
gium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obliga- 
tionen unter folgenden Bedingungen ertheilen: 
K. 1. 
Es werden bis zu 17,500 Stück Obligationen ausgegeben, welche, jede 
über 200 Thaler lautend, unter der Bezeichnung „Privilegirte Prioritaäts-Obli- 
„gationen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft“ nach dem beiliegenden Schema I. 
unter den fortlaufenden Nummern 1. bis 17,500. ausgefertigt und von drei 
Direktoren, sowie dem Spezialdirektor der Gesellschaft, resp. dessen Stellvertre- 
ter unterzeichnet werden. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
K. 2. 
, Das Darlehn traͤgt vier und ein halbes Prozent Zinsen, welche in halb- 
jährigen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gezahlt werden. 
Zu dem Zwecke werden den Obligationen von fünf zu fünf Ichen ehn Zins- 
kupons, jeder zu vier Thaler funfzehn Silbergroschen, sowie eine Anweisung 
Jabrgang 1861. (Nr. 5425.) 98 zur
	        
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