Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 760 — 
Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf 
den gnen Bedarf des Unternehmers oder auch auf Absatz an Andere berech- 
net sind. 
S. 2. 
Zur Errichtung neuer A#nlagen. dieser Art G. 1.) ist die Genehmigung 
der Regierung erforderlich. Das Gesuch, welchem die zur Erläuerung erfor- 
derlichen Zeschmnge und Beschreibungen beigefügt werden müssen, ist bei dem 
Landrath, wenn die Anlage innerhalb eines Stadtbezirks errichtet werden soll, 
bei der Polizeibehörde desselben anzubringen. 
K. 3. 
Diese Behörden haben, bei den im H. 1. unter I. genannten Anlagen, 
sofern sich gegen die WVollständigkeit der Vorlagen nichts zu erinnern findet, 
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das Amtsblatt, in das 
Kreisblatt, wo ein solches besteht, und außerdem in der für polizeiliche Ver- 
ordnungen am Orte vorgeschriebenen Art, zur öffentlichen Kennkniß zu bringen, 
mit der Aufforderung, etwanige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 
vierzehn Tagen bei der Orts-Polizeibehörde anzubringen. Die Frist nimmt 
ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung 
enthaltende Amtsblatt ausgesaeben worden, und ist für alle Einwendungen, 
welche nicht privatrechtlicher Natur sind, praklusivisch. 
. 4. 
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Regierung, sobald 
die Anzeige der Orrs-Polizeibehörde eingegangen ist, auf Grund der eingereich- 
ten Verhandlungen zu prüfen, ob die Anlage den bestehenden bau-, feuer= und 
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht, und ob dieselbe erhebliche Gefah- 
ren, Nachtheile oder Belädstigungen für das Publikum herbeiführen könne, und 
danach die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nö- 
thig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Der Bescheid ist schriftlich auszu- 
fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten. 
g. 5. 
Einwendungen privatrechtlicher Natur sind zur richterlichen Entscheidung 
zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die polizeiliche Genehmi- 
gung der Anlage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen hat die Orts-Polizeibehörde unter iher 
r ung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.