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Bei allen diesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nur auf
den gnen Bedarf des Unternehmers oder auch auf Absatz an Andere berech-
net sind.
S. 2.
Zur Errichtung neuer A#nlagen. dieser Art G. 1.) ist die Genehmigung
der Regierung erforderlich. Das Gesuch, welchem die zur Erläuerung erfor-
derlichen Zeschmnge und Beschreibungen beigefügt werden müssen, ist bei dem
Landrath, wenn die Anlage innerhalb eines Stadtbezirks errichtet werden soll,
bei der Polizeibehörde desselben anzubringen.
K. 3.
Diese Behörden haben, bei den im H. 1. unter I. genannten Anlagen,
sofern sich gegen die WVollständigkeit der Vorlagen nichts zu erinnern findet,
das Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung in das Amtsblatt, in das
Kreisblatt, wo ein solches besteht, und außerdem in der für polizeiliche Ver-
ordnungen am Orte vorgeschriebenen Art, zur öffentlichen Kennkniß zu bringen,
mit der Aufforderung, etwanige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen
vierzehn Tagen bei der Orts-Polizeibehörde anzubringen. Die Frist nimmt
ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung
enthaltende Amtsblatt ausgesaeben worden, und ist für alle Einwendungen,
welche nicht privatrechtlicher Natur sind, praklusivisch.
. 4.
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Regierung, sobald
die Anzeige der Orrs-Polizeibehörde eingegangen ist, auf Grund der eingereich-
ten Verhandlungen zu prüfen, ob die Anlage den bestehenden bau-, feuer= und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht, und ob dieselbe erhebliche Gefah-
ren, Nachtheile oder Belädstigungen für das Publikum herbeiführen könne, und
danach die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nö-
thig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Der Bescheid ist schriftlich auszu-
fertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten.
g. 5.
Einwendungen privatrechtlicher Natur sind zur richterlichen Entscheidung
zu verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die polizeiliche Genehmi-
gung der Anlage abhängig gemacht wird.
Andere Einwendungen dagegen hat die Orts-Polizeibehörde unter iher
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