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hung der Parteien vollstaͤndig zu eroͤrtern. Demnaͤchst sind die geschlossenen
Verhandlungen mit beigefuͤgtem Gutachten an die Regierung einzureichen.
. 6.
Die Regierung hat hierauf das Gesuch nach Anleitung des F. 4. und
mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der auf angebliche Nachtheile, Gefahren und
Belästigungen G. 26. 1. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung) gegründeten Ein-
wendungen zu prüfen und nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu
versagen, oder unbedingt z ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die-
jenigen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben, welche zur Abhülfe
geeignet sind.
K. 7.
Der von der Regierung abgefaßte Bescheid ist sowohl dem Unternehmer
als dem Widersprechenden durch die Orts-Polizeibehörde zu eröffnen. Gegen
den Bescheid sieht der Rekurs an die Ressortministerien offen. Derselbe muß
binnen einer praklusivischen Frist von vierzehn Tagen, vom Toße der Eröffnung
des Bescheides an gerechnet, bei der Polizeibehörde, durch welche die Publika-
tion erfolgt ist, angemeldet und gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigungsschrift
ist der Gegenpartei zur Beantwortung binnen vierzehntägiger, vom Tage der
Behändigung laufender Frist mitzutheilen. Nach fruchtlosem Ablauf der einen
oder anderen Felt- sind die Verhandlungen ohne Weiteres zur Rekursentschei-
dung einzureichen. Durch die Anmeldung des Rekurses von Seiten desjenigen,
welcher der Anlage widersprochen hat, wird die von der Regierung ertheilte
Genehmigung bis zur Entscheidung der Ministerien suspendirt.
K. 8.
An die Stelle der Polizeibehörde des Orts (§N#. 2. 3. 4. 5. 7.) tritt
der Landrath, wenn der Unternehmer selbst die Polizei-Obrigkeit ist, oder die
Ortspolizei zu verwalten hat.
8. 9.
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das wei-
tere Verfahren entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosien aber, welche
durch unbegruͤndete Einwendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last.
Die Regierungen und Ministerien haben in den Bescheiden uͤber die Zu-
laͤssigkeit der neuen Anlage zugleich die Vertheilung der Kosien festzusetzen.
(r. 547.) 99- Nä-