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Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Dampfkessel, welche zu
anderen als gewerblichen Zwecken dienen.
K. 13.
Die Regierungen sind ermächtigt, über die Entfernung, welche bei Er-
richtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiver=
ordnungen Bestimmung zu treffen. Auf diese Verordnungen finden die Vor-
schriften des Gesetzes vom 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung S. 265.)
Anwendung.
S. 14.
Die §. 27. bis 38. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Ja-
nuar 1845., die Kabinetsorder, betreffend die Anlage und den Gebrauch von
Dampfmaschinen vom 1. Januar 1831. (Gesetz-Sammlung S. 243.) und die
Kabinetsorder vom 27. September 1837., betreffend die Anwendung der Vor-
schriften der Kabinetsorder vom 1. Januar 1831. auf die Anlage und den
Gebrauch von Dampfkesseln zu anderen Jwecken als zum Maschinenbetriebe
(Gesetz-Sammlung S. 146.), werden aufgehoben. Wo in den Gesetzen bis-
her auf eine der vorstehend bezeichneten gesetzlichen Vorschriften hingewiesen ist,
finden fortan die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
g. 15.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Päckler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
M. 5427—542K) (Nr. 5428.)