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(Nr. 5428.) Gesetz, betreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen
zwischen Agzendenten und Deszendenten. Vom 22. Juli 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
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Lästige Verträge, durch welche Immobilien allein oder im Zusammen-
hange mit anderem Vermögen von Aszendenten auf Dezzendenten übertragen
werden, unterliegen dem gesetzlichen Kaufstempel. Es kommen jedoch für die
Festsetzung des stempelpflichtigen Erwerbspreises folgende von dem Erwerber.
übernommene Verpflichtungen und Gegenleistungen nicht in Anrechnung:
1) die von dem Erwerber übernommenen Schulden des Ueberwwagenben, so-
wie die auf den übertragenen Vermögensstücken haftenden beständigen
Lasten und Abgaben;
2) der zu Gunsten des Uebertragenden und dessen Ehegatten in dem Ver-
trage festgesetzte Altentheil, die denselben vorbehaltenen Nutzungen, Leib-
renken und sonstigen lebenslänglichen Geld= oder Natural-Prästationen,
sowie die denselben zugesicherten Alimente;
3) die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Erwerber
nach Inhalt des Verrages an andere Deszendenten des Uebertragenden
zu entrichten hat; endli
4) derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher dem Uebernehmer als sein
künftiges Erbtheil angewiesen wird.
g. 2.
Wenn die von dem Erwerber uͤbernommenen Gegenleistungen lediglich
in den im F. 1. unter Nr. 1 — 4. einschließlich aufgeführten Verpflichtungen
bestehen, so ist der Vertrag einer Schenkung unter Lebenden gleich zu achten
und bleibt daher vom Kaufstempel frei.
3.
Wenn in einem solchen Vertrage dem Uebernehmer Abfindungen, Ali-
mente oder Erziehungsgelder für andere Deszendenten des Uebertragenden auf-
erlegt sind G. 1. Nr. 3.) und der Kapitalwerth dieser Zuwendungen zusam-
mengenommen wenigstens funfzig Thaler beträgt, so ist zu dem Vertrage, ab-
gescher von dem nach K. 1. etwa erforderlichen Kaufstempel, ein Rezeßsiempel
von funfzehn Silbergroschen resp. zwei Thalern zu verwenden. 6.4