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g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
Als Ersatz fuͤr baare Auslagen und Versaͤumniß erhaͤlt jedoch der Wie-
senvorsteher jaͤhrlich einen von der Generalversammlung der Genossen festzu-
setzenden Geldbetrag.
F. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wieslengenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie-
senschöffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Worgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort fuͤr jede zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiesle im
Verbande besitzt und den WVollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
krdftiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei-
nigte Wahlprotokoll.
K. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Worstande erwählten Wiesenbau--
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufstchiigen .
b) die Beitraͤge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren; ·
c)dieVotanschlägeundJahkeskechnungendenWiesenfchdssmzurFeststel-
lung und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
Sshrzang 1861. (Wr. 5429. 100 und