Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 769 — 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese be- 
sitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unpartelschen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen geen 
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche 
dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen. 
S. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenraumung, der Heuwerbung. 
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen 
en a und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis drei Thaler 
rohen. 
S. 11. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Regierung in 
Trier als Eandesvoligetbeherde und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten a„ andhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zusehn. 
K. 12. 
Alle in diesem Statute erwähnten Beiträge, Strafen und Kosten werden 
durch Exekution im Verwaltungswege beigetrieben. 
g. 13. 
d Dieses Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeaͤndert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 2, August 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Pückler. v. Bernuth. 
  
(## 5420—540) 100“ (Nr. 5430.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.