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esellschaft den Bau und Betrieb einer von der Station Letmathe nach Iser-
ohn fuͤhrenden Zweigeisenbahn unter der Voraussetzung, daß ihr von der Stadt
Iserlohn ein niemals zurückzuzahlender und nicht zu verzinsender Kapitalbeitrag
von 150,000 Thalern baar gezahlt wird.
Diese Zweigbahn wird ein integrirender Theil des Bergisch-Märkischen
Eisenbahn-Unternehmens.
g. 2.
Die Beschaffung des nach Einzahlung des erwähnten Beitrags für den
Bau noch erforderlichen, nach dem P%o rencchloge. zu 380,000 Thaler ermit-
telten Kapitals erfolgt durch Ausgabe von Prioritäts-Obligationen IV. Serie
auf Grund des im Allerhöchsten Kriollegum vom 30. Januar 1860. (Gesetz-
Sammlung für 1860. S. 66.) der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
vorbehaltenen Rechts.
S. 3.
Mit Rücksicht darauf, daß die erwähnte Zweigbahn unmittelbar an die
Ruhr-Sieg-Abtheilung des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens an-
schließt und eine vortheilhafte Rückwirkung zunchst und hauptsächlich auf de-
ren Betrieb und Rentabilitkt unzweifelhaft dußern wird, wird die Verwaltung,
der Betrieb und die Unterhaltung der Zweigbahn für Rechnung der Hdachten
Abtheilung geführt und der Brutto-Ertrag der Bahn zwischen den Betriebs-
fonds der Ruhr-Siegbahn und der Bergisch-Märkischen Bahnstrecke Düsseldorf-
Dortmund derart vertheilt, daß dem erfleren 55, dem letzteren 45 Prozent der
Brutto-Einnahme zufallen.
Aus diesen Antheilen hat die Bergisch-Markische Eisenbahngesellschaft
(Mktienkapital Litt. A.) die Zinsen des Anlagekapitals zu bestreiten und nöthi-
genfalls Zuschüsse aus ihren sonstigen Betriebseinnahmen zu leisten.
K. 4.
Damit der Antheil der Bergisch-Märkischen Bahn zur Verzinsung des
Anlagekapitals ausreiche, soll auf den Antrag der Gesellscheft eine anderweite
Vertheilung der Brutto-Einnahme festgestellt, auch die Erhöhung der Fahrpreise
und Frachten für die Zweigbahn gegen die auf der Ruhr-Siegbahn geltenden
Tarifsätze zugelassen werden, diese Erhöhung aber zwanzig Prozent der Durch-
schnittssätze von vier Pennigen für den Zen#ner Frachtzur und drei und einem
halben Silbergroschen Fahrgeld für die Person nicht übersteigen.
K. 5.
1) Der unter dem 23. August 1850. abgeschlossene, durch Allerhöchsten Er-
laß vom 14. September desselben Jahres bestätigte Betriebsüberlassungs-
(Nr. 5430—5431.) Ver-