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Auch sind diese Beamten und Angestellten und nicht minder jene, welche
in Wollziehung der Bestimmungen der S#. 4. 5. und 6. des Zollkartels vom
19. Februar 1853. in den Fall kommen, die Landesgrenze zu überschreiten,
dem speziellen paßpolizeilichen Verfahren nicht unterworfen, sondern es soll
ihnen zu jeder Zeit der freie Ein= und Austrikt über die Grenze, ohne Forde-
rung einer Legitimation durch gesandtschaftlich visirte Psse, schon auf Grund
einer amtlichen Bescheinigung ihrer Diensleseigenschaft gestattet sein.
Deß zu Urkund ist gegenwärtige Mi isterial-Erklärung ausgefertigt wor-
den, und soll dieselbe, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Erklärung des
Kaiserlich Oesterreichischen Ministeriums ausgetauscht worden, öffentlich bekannt
gemacht werden.
Berlin, den 7. August 1861.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
Im Auftrage:
(L. S.) v. Gruner.
V. ssiehende Ministerial-Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinstim-
mende Erklaͤrung des Kaiserlich Oesterreichischen Ministeriums des Kaiserlichen
Hauses und des Aeußern vom 13. August d. J. ausgewechselt worden ist, hier-
durch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 21. August 1861.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Gruner.
Redigirt im Böreau des Staats-Mintsteriums.
Berlin,, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
K. Decker).