Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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besserungen, Gleichheit der Gesetzgebung, der Reglements und Instruktionen ist 
dem zeitweisen Zusammentritte der Deutschen Postkonferenz vorbehalten. 
Diese Konferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen ge- 
bildet, welche Mitglieder des Oeurschen Postvereins sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Posikonferenz 
einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächrigten einer 
anderen Verwaltung mit der Wahrnehmung ihrer Imteressen und der Stimm- 
führung zu betrauen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei 
Stimmen führen, so daß derselbe außer der eigenen Verwaltung nur noch eine 
zweite vertreten kann. 
Milt dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von 
einem Abgeordneten auf den anderen #m Fall etwaiger Behinderung zulässig. 
b Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschluͤsse, welche zum Gegenstande 
aben: - 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbeson- 
dere auch der Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die direkte Einwirkung des Vereins auf die interne Poslgesetzgebung der 
einzelnen Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Län- 
dern, und 
7) die schiedsrichrerliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Be- 
stimmung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majoritat. 
Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinhelligkeit, als bei solchen nach 
absoluter Majorität, bleibt die höchste Ratifikation vorbehalten; bei Gegenstän- 
den reglementarischer Natur bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Stim- 
menmehrheit zu treffenden Vereinbarungen der Vereinsverwaltungen. 
Artikel 80. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages werden bis zum 30. No- 
vember 1860. erfolgen. · 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861. in Wirksamkeit. Derselbe 
bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1870. und von da ab ferner unter Vor- 
behalt einjähriger Kündigung in Kraft. 
(Nr. 5305,) Vom 
Ratifikation 
und Dauer des 
Vertrages.
	        
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