Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5436.) Allerhoͤchster Erlaß vom 26. August 1861., betreffend die Genehmigung des 
von dem Generallandtage der Westpreußischen Landschaft beschlossenen Zu- 
satzes zu F. 43. des Reglements der Westpreußischen Landschaft vom 
25. Juni 1851. 
A.“ Ihren Bericht vom 20. August d. J. will Ich dem von dem General- 
landtage der Westpreußischen Landschaft in der Sitzung vom 25. Juni d. J. 
beschlossenen Zusatze zu F. 43. des unterm 25. Juni 1851. bestätigten „Regle- 
ments der Westpreußischen Landschaft 2c.“ (Gesetz-Sammlung von 1851. 
S. 524. ff.), dahin lautend: 
„Die ausgefüllten Zinsanweisungen und Talons werden fortan nicht 
mehr von den Mitgliedern der Provinzialdirektion oder des Departe- 
mentskollegiums unterschrieben, sondern mit einem die Namen derselben 
enthaltenden Stempel bedruckt. Jeder Kupon und Talon wird aber 
von demjenigen Beamten unterschrieben, der mit der Ausfüllung beauf- 
tragt ist;“ 
hierdurch die landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Ostende, den 26. August 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Schwerin. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 5437.) Statut des Verbandes zur Senkung der Arys-Gewässer. Vom 30. August 
1861. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhbrung der Betheiligten, wäs folgt: 
K. 1. 
Unter der Benennung: 
„Verband zur Senkung der Arys-Gewässer“, 
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet. 
(r. 5446—5437.) Der
	        
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