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(Nr. 5436.) Allerhoͤchster Erlaß vom 26. August 1861., betreffend die Genehmigung des
von dem Generallandtage der Westpreußischen Landschaft beschlossenen Zu-
satzes zu F. 43. des Reglements der Westpreußischen Landschaft vom
25. Juni 1851.
A.“ Ihren Bericht vom 20. August d. J. will Ich dem von dem General-
landtage der Westpreußischen Landschaft in der Sitzung vom 25. Juni d. J.
beschlossenen Zusatze zu F. 43. des unterm 25. Juni 1851. bestätigten „Regle-
ments der Westpreußischen Landschaft 2c.“ (Gesetz-Sammlung von 1851.
S. 524. ff.), dahin lautend:
„Die ausgefüllten Zinsanweisungen und Talons werden fortan nicht
mehr von den Mitgliedern der Provinzialdirektion oder des Departe-
mentskollegiums unterschrieben, sondern mit einem die Namen derselben
enthaltenden Stempel bedruckt. Jeder Kupon und Talon wird aber
von demjenigen Beamten unterschrieben, der mit der Ausfüllung beauf-
tragt ist;“
hierdurch die landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Ostende, den 26. August 1861.
Wilhelm.
Gr. v. Schwerin.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5437.) Statut des Verbandes zur Senkung der Arys-Gewässer. Vom 30. August
1861.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhbrung der Betheiligten, wäs folgt:
K. 1.
Unter der Benennung:
„Verband zur Senkung der Arys-Gewässer“,
wird eine Genossenschaft mit Korporationsrechten gebildet.
(r. 5446—5437.) Der