Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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iab Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Johan- 
nisburg. 
g. 2. 
Zweck des Verbandes ist: 
den Arysfluß oberhalb der in der Stadt Arys belegenen Muͤhle 
und alle Seen, deren Wasser durch den Arysfluß nach dem Spirding- 
See abfließt, namentlich den Arys-, Rostker-, Kalli-, kleinen und großen 
Krackstein-, großen und kleinen Oruglin-, Leszonczy-, Tulewo-, Lypiens- 
ker, Sdeder= oder Kotten-See und alle in diese Seen abwässernde Seen 
um mehrere Fuß gegen den bisherigen gewöhnlichen Wasserspiegel é 
senken, dadurch Seegrund trocken zu legen und die an den Seen bele- 
genen Ländereien zu entwässern. 
Der Verband hat zu diesem Zweck das Stauwerk der Wassermühle in 
Arys zu erwerben und abzubrechen, die im Kostenüberschlage Nr. 2. des Tech- 
nikers Waas vom 20. Oktober 1846. bemerkten Anlagen Behufs Senkung 
der Seekette bis zum Kottensee und außerdem etwaige oberhalb des Kottensees 
erforderlichen Arbeiten auszuführen und die Hauptwasserzüge zu unterhalten. 
Der Kostenüberschlag des Technikers Waas bleibt der Superrevision und 
Feststellung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter- 
worfen, mit dessen Genehmigung auch im Laufe der Ausführung Abänderun- 
gen des Projektes und Anschlages vorgenommen werden können. Die oberhalb 
des Kottensees auszuführenden Arbeiten bestimmt der Vorstand des Verbandes 
unter Genehmigung des genannten Ministers. Binnenentwässerungen und Be- 
wässerungsanlagen zur Verbesserung des tracken gelegten Seegrundes, sowie 
des entsumpften Environs, hat der Vorstand des Verbandes auf Kosten der 
speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigenfalls durchzuführen, nach- 
dem der Plan dazu, sowie das Beitragsverhältniß dem Vortheil eines Jeden 
entsprechend von den Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt ist. Die Unter- 
haltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beaufsichtigen. 
K. 3. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund- 
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen 
und vom Vorstande festzustellen. 
K. 4. 
Der Werband ist befugt, soweit dies zur Ausfährung den Meliorations- 
planes nothwendig ist, die Aufhebung der Seauwerke der Mühle in Arys und 
die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Einräumung einer Serritut 
und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen Entschädigung vach 
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