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iab Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Johan-
nisburg.
g. 2.
Zweck des Verbandes ist:
den Arysfluß oberhalb der in der Stadt Arys belegenen Muͤhle
und alle Seen, deren Wasser durch den Arysfluß nach dem Spirding-
See abfließt, namentlich den Arys-, Rostker-, Kalli-, kleinen und großen
Krackstein-, großen und kleinen Oruglin-, Leszonczy-, Tulewo-, Lypiens-
ker, Sdeder= oder Kotten-See und alle in diese Seen abwässernde Seen
um mehrere Fuß gegen den bisherigen gewöhnlichen Wasserspiegel é
senken, dadurch Seegrund trocken zu legen und die an den Seen bele-
genen Ländereien zu entwässern.
Der Verband hat zu diesem Zweck das Stauwerk der Wassermühle in
Arys zu erwerben und abzubrechen, die im Kostenüberschlage Nr. 2. des Tech-
nikers Waas vom 20. Oktober 1846. bemerkten Anlagen Behufs Senkung
der Seekette bis zum Kottensee und außerdem etwaige oberhalb des Kottensees
erforderlichen Arbeiten auszuführen und die Hauptwasserzüge zu unterhalten.
Der Kostenüberschlag des Technikers Waas bleibt der Superrevision und
Feststellung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter-
worfen, mit dessen Genehmigung auch im Laufe der Ausführung Abänderun-
gen des Projektes und Anschlages vorgenommen werden können. Die oberhalb
des Kottensees auszuführenden Arbeiten bestimmt der Vorstand des Verbandes
unter Genehmigung des genannten Ministers. Binnenentwässerungen und Be-
wässerungsanlagen zur Verbesserung des tracken gelegten Seegrundes, sowie
des entsumpften Environs, hat der Vorstand des Verbandes auf Kosten der
speziell dabei Betheiligten zu vermitteln und nöthigenfalls durchzuführen, nach-
dem der Plan dazu, sowie das Beitragsverhältniß dem Vortheil eines Jeden
entsprechend von den Staats-Verwaltungsbehörden festgestellt ist. Die Unter-
haltung solcher Anlagen hat der Vorstand ebenfalls zu beaufsichtigen.
K. 3.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die Grund-
stücke des Verbandes ist ein Lagerbuch vom Direktor des Verbandes zu führen
und vom Vorstande festzustellen.
K. 4.
Der Werband ist befugt, soweit dies zur Ausfährung den Meliorations-
planes nothwendig ist, die Aufhebung der Seauwerke der Mühle in Arys und
die Abtretung fremden Grund und Bodens, die Einräumung einer Serritut
und die vorübergehende Nutzung von Grundstücken gegen Entschädigung vach
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