Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1811. (Gesetz-Sammlung 
für 1811. S. 352.) zu verlangen. 
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Bo- 
den zur Regulirung der Entwässerungszüge unentgeltlich berjugeben und sollen 
nur in den Fällen, wo der Werth der abzutretenden Grundstücke mit der Gras- 
nutzung der Böschungen oder den sonstigen besonderen Vortheilen des Besittzers 
in keinem angemessenen Verhaältnisse sieht, eine nach der Vorschrift des genann- 
ten Gesetzes durch Schiedsrichter zu regulirende Entschadigung erhalten. 
g. 5. 
Die bestehenden Bruͤcken auf den Entwaͤsserungszuͤgen sind, nachdem sie 
auf Kosten des Verbandes umgebaut sind, von denjenigen im normalmaͤßigen 
Zustande zu unterhalten, welchen die Unterhaltung bisher oblag. Wenn die 
Brücken bei dem Umbau erheblich größer als bisher werden, so hat der Ver- 
7 den Unterhaltungspflichtigen für die Vergrößerung seiner Last zu ent- 
schädigen. 
Die durch die Entwässerungszüge nothwendig werdenden neuen Brücken 
hat der Verband allein zu unterhalten. "“ 
g. 6. 
Die Genossen des Verbandes und das Verhaͤltniß ihrer Beitragspflicht 
zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen sind durch ein Ka- 
taster festzustellen, welches der Regierungskommissarius entwirft. Das Ver- 
haͤltniß des Vortheils an der Melioration bildet den Maaßstab dabei. 
Der Entwurf dieses Katasters ist bei den Landrathsämtern zu Johan- 
nisburg und Lyck und ertraktlich bei den Gemeindevorständen offen zu legen, 
auch den Gütern, welche einen besonderen Gutsbezirk bilden, ertraktlich mirzu- 
theilen; zugleich ist im Amtsblatte der Regierung zu Gumbinnen und in den 
Kreisblattern der Kreise Johannisburg und Lyck eine vierwöchentliche Frist be- 
kannt zu machen, innerhalb welcher bei dem Kommissarius Beschwerde erhoben 
werden kann. 
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Tuzichung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach- 
versindigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsge- 
bietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sach- 
verständige denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse 
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
(Fr. 5437, Mit
	        
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