Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Mit dem Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich die 
Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt ge- 
macht. Sind beide Theile mit dem Resultat einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls wer- 
den die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwer- 
den. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosen derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter -Bekanntmachung der Entscheidun 
ist Ar dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung zu 
Gumbinnen ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung des Katasters verfügt die Regierung zu Gumbin-= 
nen nach Anhörung des Vorstandes über das interimistische Beitragsverhältniß, 
welches, vorbehaltlich der Ausgleichung, der Einziehung von Belträgen zum 
Grunde zu legen ist. 
S. 7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht mit der Sozietakspflichk gleich den sonstigen gemeinen Lasten 
und Abgaben als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direkkors in den darin zu 
bezeichnenden Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der admini- 
strariven Exekurion einzuzahlen. 
Innerhalb der Gemeinden bewirken deren Vorsteher die Einziehung und 
Abführung zur Kasse des Verbandes. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die 
eigentlich Verpflichteten. 
g. 8. 
An den vom Werbande 3 unterhaltenden Haupt-Enkwässerungszügen 
müssen drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert 
und mit dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Bäume und Hecken dürfen 
auf dieser Fläche nicht geduldet werden. Bei der Räumung müssen die Eigen- 
thümer der angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum * 
dagegen zufällt, aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Räumung — 
wenn aber die Räumung vor der Erndtie geschieht, binnen vier Wochen nach 
der Erndte — bis auf Eine Ruthe Entfernung von dem Borde wegschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Direkror diese Frist absindern. Ausnahmen 
von den Bestimmungen dieses Paragraphen können in einzelnen Fällen vom 
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