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Vorstande des Verbandes mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
Wo die Eigenthümer der angrenzenden Ländereien durch die Graͤben! keinen
Vortheil haben, soll ihnen die Fortschaffung des Auswurfs gegen ihren Willen
nicht auferlegt werden. ·
K. 9.
Der Verband steht unter der Aufsicht der Regierung zu Gumbinnen als
Landespolizeibehörde und in höherer Instanz des Ministers für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheirten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die
Bestimmungen des Statuts beobachret, die Anlagen gut ausgeführt und erhal-
ten und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Vorstandes und des Direktors, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidung nöthigenfalls erekutivisch im Vollzug.
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeir
Kennmiß zu nehmen, nach Anhbrung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung
für den Verdand zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März
1850. über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen
#um Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden
Anlagen.
g. 10.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
haltsetat bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laͤßt die Regierung
nach Anhoͤrung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen
bewirken, oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfuͤgt die Ein-
ziehung der erforderlichen Beitraͤge. Gegen diese Entscheidung steht dem Vor-
stande innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister fuͤr die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten zu.
K. 11.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver-
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und
etwaige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
F. 12.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand gelei-
tet, welcher aus einem Direktor und fünf Mitgliedern besteht.
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum-
binnen ernannt.
Jahrgueng 1861. (Nr. 5437. 102 Die