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Die fuͤnf Mitglieder werden dagegen ernannt resp. erwaͤhlt:
1) von dem Domainen- und Forstfiskus Ein Mitglied;
2) von den zum Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter zwei
Mitglieder;
3) von der Stadt Arys, den Dorfgemeinden und allen übrigen Grundbe-
sitzern zwei Mitglieder.
Für jedes Mitglied ist auch ein Stellvertreter zu erwählen.
Die Mitglieder ad 2. und deren Stellvertreter werden von den zum
Verbande gehörigen Besitzern selbstständiger Güter resp. von ihren Bevollmäch=
tigten und gesetzlichen Vertretern, die Mitglieder ad 3. und deren Stellvertreter
von den Vorstehern sämmtlicher Gemeinden, zu welchen die übrigen bei dem
Verbande betheiligten Grundbesitzer gehören, durch absolute Stimmenmehrheit
gewhl- Dabei wird die Stimme jedes wählenden Vorstehers *7r)1 nach
er. Morgenzahl, welche er vertritt. Sobald das Kataster festgestellt ist, erfolgt
die Zählung der Stimmen bei den Wahlen nach der Normalmorgenzahl, welche
der Wähler vertritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl
gilt für sechs Jahre. Der Ausscheidende kann wieder gewählt werden.
Die Regierung zu Gumbinnen ernennt die Wahlkommissarien. Die Prä-
fung der Wohlen steht dem Vorstande selbst zu.
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen An-
wendung. ·
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des
Mitgliedes seine Stelle ein und treten fuͤr das Mitglied ein, wenn dasselbe
waͤhrend der Wahlzeit stirbt oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt.
g. 13.
Der Vorstand hat uͤber alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschlie-
hen, sowei dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, ins-
esondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen und nützlichen
Einrichtungen und über die Bauanschläge;
b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außerge-
wöhnlichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnungen;
) über etwaige Anleihen;
d) über Vertrage (siehe jedoch §. 21.);
e.) über Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder des sonstigen
Vermögens des Verbandes; . %
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