Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sitzende oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die 
Regierung fuͤr die Wahrung der Interessen des Verbandes zu sorgen und noͤ- 
thigenfalls einen besonderen Vertreter fuͤr denselben zu bestellen. 
K. 18. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern un- 
terzeichnet. 
. 19. 
Der Direktor des Verbandes führt die Gesammtverwaltung und hand- 
habt die Polizei zum Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu 
beaufsichtigenden Anlagen. In einzelnen Fällen kann sich der Direktor durch 
ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen; jedes Mitglied des letz- 
teren ist verbunden, Aufträge des Vorsitzenden zu übernehmen. Der Vorsitzende 
hat insbesondere: 
a) den Verband nach Außen und in Prozessen zu vertreten. Zu Verträ- 
gen und Schuldurkunden ist eine nach F. 18. zu vollziehende Urkunde 
oder Vollmacht des Vorstandes erforderlich (siehe jedoch §. 21.); 
b) die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Kassen= und Rech- 
nungswesen zu überwachen; 
) die Sozietätsbeiträge nach dem Etat und den Beschlüssen des Vorstan- 
des auszuschreiben und die Beitreibung zu bewirken; 
d) die Unterbeamten zu beaufsichtigen und die Ausführung der Bauten an- 
zuordnen und zu leiten. 
. 20. 
Alljährlich im Frühjahr — vor der ordentlichen Jahresversammlung des 
Vorstandes — findet eine Hauptschau der Anlagen des Verbandes statt. Die- 
selbe erstreckt sich auch auf die vom Verbande zu beaufsichtigenden Anlagen. 
Der Direktor hält die Schau mit Zuziehung von zwei Vorstandsmitgliedern 
als Miturtheilern ab, welche in der ordentlichen Jahresversammlung vom Vor- 
stande bestimmt werden. 
Ueber den Befund und die Beschlüsse der Schaukommission ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. Die Schau wird oöffentlich bekannt gemacht, damit jeder 
Betheiligte derselben beiwohnen kann. So oft es erforderlich ist, soll in glei- 
cher Weise im September eine Nachschau abgehalten werden. 
G. 21.
	        
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