Die gewoͤhnliche Unterhaltung der Sozietaͤtsanlagen ordnet der Direktor
nach dem Befund der Schauen, in dringenden Faͤllen auch sonst nach eigenem
Ermessen an und holt nur in zweifelhaften Faͤllen — oder wenn er mit den
Miturtheilern nicht uͤbereinsimmt — den Beschluß des Vorstandes ein. Ob
die Ausfuͤhrung auf Rechnung durch die Unterbeamten, ausnahmsweise auch
durch ein Mitglied des Verbandes, oder einen Gemeindevorstand, oder durch
Emreprise zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grundsätze fest,
unbeschadet deren in dringenden Fällen der Direktor nach eigenem Ermessen
verfährt. Zu Entreprisekontrakten zur Unterhaltung der Anlagen bedarf der
Direktor einer Vollmacht nicht.
Was die Schau für die vom Verbande nur zu beaufsichtigenden Anla-
en betrifft, so ist das Ergebniß der Schau in gleicher Weise fesizustellen, den
Perpeiligren vom Direktor danach Anweisung zu ertheilen und die Befolgung
nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution von ihm zu erzwingen.
§. 22.
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der die
Unterhaltung der Sozietätsanlagen betreffenden Arbeiten hat der ODirektor auf
Beschluß des Vorstandes die erforderlichen Unterbeamten anzustellen und eidlich
zu verpflichten.
Der Direktor kann gegen diese Unterbeamten Disziplinarstrafen bis zur
Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, nöthigenfalls ihnen auch die Aus-
übung der Amtsverrichrungen vorläufig untersagen.
S. 23.
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen
Uebertretungen die Strafe — bis zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage
Gefängniß — vorläufig festzusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852.
Die vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen
zur Sozietätskasse.
g. 24.
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen des Verbandes ruͤcksicht-
lich ihrer normalmaͤßigen Beschaffenheit durch einen qualifizirten Bausachver-
ständigen, so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und größe-
ren Unterhaltungsarbeiten hat der Oirektor durch einen solchen Bausachversiän=
digen den Anschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und abneh-
men zu lassen.
(Nr. 5437.) g. 25.